- Gesellschaftsinsolvenz
- ⇡ Insolvenzverfahren über das Vermögen von juristischen Personen und Personengesellschaften (§§ 15–19 InsO).I. Juristische Personen:1. Insolvenzgrund: ⇡ Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder ⇡ Überschuldung.- 2. Antragspflicht besteht für den Vorstand, Geschäftsführer, Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen.II. Personengesellschaften:Über das Vermögen findet ein selbstständiges, zur ⇡ Auflösung der Gesellschaft führendes ⇡ Insolvenzverfahren (§ 131 I Nr. 3 HGB) statt. Jeder persönlich haftende Gesellschafter kann die Insolvenz beantragen. Bei einer OHG und KG mit keiner natürlichen Person als persönlich haftender Gesellschafter besteht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eine Antragspflicht (§ 130a HGB).- Ein ⇡ Insolvenzplan kann nur auf Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden; er ermöglicht Fortsetzung der Gesellschaft (§ 144 HGB) und begrenzt, soweit nichts anderes festgesetzt ist, zugleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 227 InsO).- ⇡ Insolvenzgläubiger sind nur die Gesellschaftsgläubiger. Wird, wie meist wegen der Haftung für die ⇡ Gesellschaftsschulden, auch über das Vermögen der persönlich haftenden Gesellschafter das Insolvenzverfahren eröffnet, können die Gläubiger ihre Gesellschaftsforderungen dort voll anmelden; sie erhalten die Quote nur auf den Teil der Forderung, mit dem sie in der G. ausgefallen sind.
Lexikon der Economics. 2013.